Im Bundesgesetz über den Wald steht in Abschnitt 3, Art 14 :
1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist.
2 Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone:
a. für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken;
b. die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen.
Das heisst in üblicher (und mir gegenüber auch von Jägern bestätigter) lesart, dass der Wald grundsätzlich auch abseits der Waldwege begangen werden darf. Dass in der Nacht Einschränkungen bestehen, habe ich nirgends gefunden.
Die "Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete" einzuschränken bedeutet in meinen Augen, dass nicht generell ein ganzer Wald als Tabu (resp. Naturschutzgebiet) erklärt werden darf. Und wenn, dürfte damit auch das Jagen untersagt sein.
Bewilligungen sind erst für "grosse Veranstaltungen" vorgesehen. Als solche gelten gemäss entsprechender Kantonaler Verordnungen z.B. im Kanton Zug 250 Beteiligte, im Aargau 500, (das waren die ersten zwei Links in Google). In diese Grössenordnungen dürfte auch ein massiv besuchter Cache nicht fallen.
Was will ich damit sagen:
Zuerst: Ich fordere explizit niemand auf, die Wildsau im Wald zu spielen. Respektvoller Umgang mit der Umwelt ist meines Erachtens unumgänglich!
Ich denke aber, ein gewisses Selbstbewusstsein darf im Umgang mit der Thematik trotzdem auch von Cacher-Seite an den Tag gelegt werden. Klar versuchen die Jäger, ihre angestammten Pfründe zu verteidigen. Klar sind sie üblicherweise gut mit der Gemeinde vernetzt und versuchen auch da ihre Interessen durchzusetzen. Allerdings sind sie damit nicht notwendigerweise im Recht. Das darf in einer entsprechenden Diskussion auch eingebracht werden.
Auch ein Förster kann aufgrund der Gesetzeslage nicht einfach "etwas dagegen haben", dass wir uns im Wald bewegen.
Die Nutzung als Erholungsgebiet ist eine erwünschte Funktion des Waldes. Was wir als Cacher tun fällt definitv in diese Kategorie.
Der Waldbesitzer, Förster, Jäger oder die Gemeinde sind m.E. aufgrund des erwähnten Gesetzes rechtlich gar nicht in er Situation, das begehen für Einzelfälle verbieten oder erlauben zu dürfen. Ob das rumliegenlassen einer Dose im Wald auch darunter fällt, wäre eine weitere Recherche wert, aber das ist ja nicht Teil der üblichen Diskussion.
Ausserdem
Der Wald ist nun mal kein Tierpark. Flucht vor unvorhergesehenem gehört da dazu und rettet dem Betroffenen Tier vielleicht das nächste mal in der Nähe einer Flinte das Leben.
In diesem Sinne: Nur nicht ins Bockshorn jagen lassen!