Das ist nicht ganz korrekt.
Der Führer oder die Führerin muss bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche,
ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können.
Ausgehend von Artikel 71a Absatz 1 und 4 VTS darf deshalb die Sichtverdeckung das dort
vorgeschriebene Sichtfeld nicht beeinträchtigen. Das heisst, der Fahrzeugführer muss einen
Gegenstand, der sich in einem Abstand von 12 m oder mehr vor ihm auf der Fahrbahn befindet,
noch erkennen können. Mittig in der Frontscheibe angebrachte Navigationsgeräte
stehen im Widerspruch zu dieser Vorschrift: Sie bewirken einen blinden Fleck von gefährlicher
Grösse (Abbildung 2).
Gestützt auf diese Überlegungen erscheint eine Montage am oberen oder unteren Rand der
Frontscheibe vertretbar. Insbesondere am unteren Rand im Winkel von Armaturenbrett und
Frontscheibe wird der gesetzlich zulässige Sichtfeldschatten (Radius 12 m) durch die heute
handelsüblichen Geräte in der Regel nicht verletzt oder nur geringfügig tangiert.
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